Dienstunfähigkeit im Referendariat

Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter auf Grund von körperlichen Gebrechen oder der geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.

Dienstunfähigkeit wird i.d.R. durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt, der Beamte wird dann in den Ruhestand versetzt. Der Zustand der Dienstunfähigkeit kann nach bestimmten zeitlichen Abläufen erneut überprüft werden (meist nach ca. 2 Jahren).

Grundsätzlich hat ein Beamter erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit Anspruch auf Ruhegehalt (Ausnahme: Dienstunfall). Sollte einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf innerhalb der ersten fünf Dienstjahre etwas zustoßen (einschließlich Referendariat), hat er keine Gehalts- oder Versorgungsansprüche.

Der Beamte auf Probe oder auf Widerruf wird aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Man erhält dann die Leistungen, die für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten.

Erst nach der Verbeamtung auf Lebenszeit (nach ca. 5 Jahren) erhält man eine kleine Versorgung. Der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch den Dienstherrn. Diese reicht aber bei weitem nicht aus, den gewohnten Lebensstandard zu halten.

Da auch mit dem Verlust der Arbeitskraft die Lebenshaltungskosten für sich (und die Familie) weiter bestritten werden müssen, empfehlen wir ausdrücklich den Abschluß einer Dienstunfähigkeits-Versicherung. Dabei sollten Sie darauf achten, dass es sich um eine Dienst- und nicht um eine Berufsunfähigkeitsversicherung handelt.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem wichtigen Thema.